AGB der weva Gebäudeservice & -Reinigung GmbH

§1 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit, während dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
  2. Nach Ablauf der Probezeit gilt der Vertrag für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner zum jeweiligen Monatsende gekündigt wird.
  3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend.

§2 Art und Umfang der Leistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nach neustem Stand der Technik sorgfältig und gewissenhaft zu erbringen.

§3 Änderung/Erweiterung der Leistung
Nachstehend aufgeführte Tätigkeiten sind nicht Vertragsgegenstand: Sonderreinigung, Baureinigung und ähnliche Arbeiten. Sollten derartige Arbeiten anfallen, so bedarf deren Vergütung einer gesonderten Vereinbarung.

§4 Reinigungspersonal

  1. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen und dieses durch Fachpersonal zu beaufsichtigen. Er bestätigt außerdem, dass mit dem von ihm gestellten Personal Arbeitsverträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geschlossen sind.
  2. Es ist dem Reinigungspersonal ausdrücklich untersagt Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen.
  3. Dem Reinigungspersonal ist es untersagt, irgendwelche anderen Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Dies gilt auch für Kinder.
  4. Das Personal ist zum Inkasso nicht berechtigt.

§5 Reinigungsgeräte- und Material

  1. Die für die Durchführung erforderlichen Gerätschaften und Materialien stellt der Auftragnehmer.
  2. Das zur Reinigung erforderliche Wasser, Strom sowie geeignete Räumlichkeiten zur Materialaufbewahrung stellt der Auftraggeber.

§6 Reinigungszeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reinigung so durchzuführen, dass der AG keinerlei Störungen erleidet.

§7 Auftragserfüllung- Gewährleistung

  1. Die Leistung des AN gilt als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der AG nicht unverzüglich einwendet.
  2. Weisen die Reinigungsarbeiten Mängel auf und ist unverzüglich gerügt, ist der AN zur Nachbesserung verpflichtet. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen nicht.

§8 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen schuldhaft verursacht werden. Für Schäden, die nicht innerhalb 3 Werk-Tagen vom AG schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  2. Der AN ist wie folgt versichert:
    • – EUR 2,5 Millionen bei Personenschäden
    • – EUR 2,5 Millionen bei Sach- und Vermögensschäden
    • – EUR 100.000.- bei Bearbeitungsschäden
  3. Der AN und sein Personal verpflichten sich die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

§9 Zahlung

  1. Die Vergütung ist ohne Abzug zahlbar, und zwar sofort spätestens 10 Tage nach der jeweils nachträglich auf den Monatsletzten erfolgten Rechnungsstellung.
  2. Wegen der Lohnintensität in der Dienstleistung gemäß diesen Vertrages werden AG und AN bei einer Änderung der Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistung oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen, jeweils über eine Änderung der vereinbarten Vergütung des Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der Sozialbeitragsleistung oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistung verhandeln. Die Vergütungsänderung tritt mit dem ersten des Monats in Kraft, in welchem jeweils eine Änderung eines oder mehrer der vorgenannten Faktoren erfolgt ist. Der AN verpflichtet sich den AG rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vorher, schriftlich von einer derartigen Änderung zu unterrichten.
  3. Sollte der Auftraggeber mit einer Preiserhöhung nicht einverstanden sein, so ist er unbeschadet der Regelung gemäß §4 des Reinigungsvertrages (Laufzeit) berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§10 Verschiedenes

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich weder mittelbar noch unmittelbar, selbst oder durch Dritte, Arbeitskräfte abzuwerben oder abwerben zu lassen.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenreden sind nicht getroffen. Soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages aus zwingenden gesetzlichen Gründen unwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages. Eine derartige unwirksame Bestimmung ist durch die gesetzliche zulässige, ihrem wirtschaftlichem Zweck entsprechende Bestimmung zu ersetzen.
  3. Mündlich, telefonisch oder mit Vertretern des AN getroffene Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.